Satzung und weitere Dokumente

   

Satzung

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Rheinischer und Bergischer Fahrverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Marienheide, Oberbergischer Kreis.

Er ist am 10. November 1979 gegründet worden und im Vereinsregister des Amtsgerichts Gummersbach eingetragen.

§ 2. Zweck und Aufgaben

Der Verein dient der Erhaltung, Förderung und Verbreitung des Fahrsports, der Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Namen der Jugendpflege durch Fahren und Reiten, der Ausbildung von Fahrer und Pferd in allen Disziplinen. Der Verein soll Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes geben.

Weiterhin fördert der Verein das Fahren in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit/Breitensports und unterstützt alle Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

§ 3. Gemeinnützigkeit

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Übergeordnete Mitgliedschaft und Geschäftsjahr

Der Verein ist Mitglied im Kreispferdesportverband Oberberg e.V., im Pferdesportverband Rheinland e.V., der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. und dem Landessportbund NRW. Er unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen der genannten Organisationen. Soweit nicht allgemein verbindliche Bestimmungen dieser Verbände entgegenstehen, regelt der Verein seine Angelegenheiten selbständig.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5. Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zu sportlich-fairem Verhalten verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins im Rahmen der Satzung einsetzt und bereit ist, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahrzunehmen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Bestimmungen des § 4.

Für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die Beitrittserklärung des Bewerbers und die Aufnahmeerklärung des Vereins erforderlich. Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben.

Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der Bestimmungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung angeben. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. 

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann nur durch den Vorstand, dessen Entscheidung keiner Begründung bedarf, erfolgen.

Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung hat spätestens am 15. November eines jeden Jahres zu erfolgen.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und dem Mitglied durch einen geschriebenen Brief mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht oder seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

§ 6. Beiträge

Beiträge, Aufnahmegeld und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel über das Bankeinzugsverfahren.

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge zu zahlen. Wer nach zweimaliger Mahnung (2. Mahnung durch eingeschriebenen Brief) seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, verliert die Mitgliedschaft.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen sowie bei der Willensbildung und Selbstverwaltung mitzuwirken.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die für sie verbindlichen Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen zu beachten, sowie den Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Folge zu leisten.

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets, auch außerhalb von Turnieren, die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:

Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen; den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen; die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unfahrerisch/unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 8. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Interessen der Jugendlichen vertritt ein Jugendwart, der von den Jugendlichen gewählt wird.

Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden.

Zu dieser Versammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuladen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst die richtunggebenden Beschlüsse für die Entwicklung und Verwaltung des Vereins und wählt den Vorstand.

Anträge zur Mitgliederversammlung können nur von Mitgliedern gestellt werden; sie sind zu begründen und spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht behandelt. Andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Für die Wahl des Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Anträge und Beschlüsse sind wörtlich niederzuschreiben.

§ 10. Abstimmung und Wahlen

Bei Abstimmungen genügt in der Regel die einfache Mehrheit; Satzungsänderungen können nur mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Mitglied durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

Die Versammlung wählt alle zwei Jahre einen Vorstand, der sich wie folgt zusammensetzt:

1.Vorsitzender

Stellvertretender Vorsitzender

Schriftführer

Schatzmeister

Beauftragter für Breitensport

Jugendwart, gem. Jugendordnung

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1.Vorsitzender

Stellvertreter

Schriftführer

Schatzmeister

Beauftragter für Breitensport

 

Die Anzahl und Aufgaben der Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

 

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitglieder auszuführen.

Die gesetzlichen Vertreter des Vereins sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.

§ 11. Schlussbestimmungen

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Das Vereinsvermögen fließt in diesem Falle einem steuerbegünstigten Zweck und zwar insbesondere zur Förderung des Sportes zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vereinsgründung am 10.November 1979 in Marienheide.

Satzungsänderung beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 22. Februar 2013.